Vereinssatzung
Bürgerbus-Verein Radevormwald e.V.
Hohenfuhrstr. 13, 42477 Radevormwald,
Tel. im Bus 01 51/17 33 69 90, Fax über PC 03 22/22 46 11 94,
Homepage: www.buergerbus-radevormwald.de
E-Mail: info@buergerbus-radevormwald.de
Die Satzung kann in Anhänge heruntergeladen werden.
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Bürgerbus-Verein Radevormwald e. V.“.
Er hat den Sitz im Gebiet der Stadt Radevormwald.
Der Verein ist am 17. Februar 2004 unter VR 674 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth eingetragen worden.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Die Schaffung einer Busverbindung in ländlichen Gegenden der Stadt Radevomwald, die nicht an das öffentliche Linien-verkehrsnetz angebunden sind, um den älteren Menschen und Jugendlichen, die nicht motorisiert sind, wieder die Möglichket zu geben, am öffentliche Leben aktiv teilzunehmen: z. B. Rathaus, Wochenmarkt, Arzt, Sport, Nachhilfe, Disco...
b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
e) Die Busverbindung wird im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet Radevormwald für das zuständige Verkehrsunternehmen, das Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, abgewickelt.
f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrerinnen und Fahrer.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme schriftlich.
Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber einer Fahrerlaubnis der „Klasse B“ sein mit einer zweijährigen Fahrpraxis und an einer medizinischen Untersuchung, die ihre Fahrtauglichkeit für den Linienverkehr bescheinigt, erfolgreich teilgenommen haben.
Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines kooperativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle seine Ansprüche an den Verein, dem Verein gegenüber eingegangene Verpflichtungen sind noch zu erfüllen. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5
Beiträge
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Beitrag mit Beginn des Kalenderjahres oder der Mitgliedschaft durch Bankeinzug zu bezahlen.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
3. dem Geschäftsführer, der zugleich Verbindungsperson zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Verein ist,
4. dem Kassenwart,
5. bis zu vier Beisitzern.
Alle vorgenannten Bezeichnungen gelten auch für die weibliche Form.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und in Rücksprache mit dem Verkehrsunternehmen und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit oder die Bildung von Ausschüssen.
Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter des Verkehrsunternehmens, der Stadt Radevormwald oder sonstiger Institutionen einladen.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
4) Der Vorstand kann von sich aus eine Satzungsänderung vornehmen, wenn dies von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt wird. Diese Satzungsänderung muss allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei ein Mitglied der 1. Vorsitzende sein muss. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können Rechtsgeschäfte im Rahmen des Satzungswerkes vornehmen.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines ¼ Jahres vorzunehmen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
4) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Veranstaltung ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen.
Der 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes zu berichten.
An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach näherer Regelung des Vorstandes. Er ist zugleich Verbindungsperson zum Verkehrsunternehmen, zur Stadt Radevormwald oder zu sonstigen Institutionen.
Ein Vorstandsmtglied fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
§ 10
Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Jahresbericht
b) Entlastung des Kassenwartes
c) Entlastung des übrigen Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen, außer den in § 8 Abs. 4 genannten Änderungen
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr
h) Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein
i) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Radevormwald unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Radevormwald zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
§ 13
Gültigkeit, Änderung
1) Sollte, aus welchem Grund auch immer, eine der Bestimmungen der Satzung ungültig werden, so behalten trotzdem die übrigen Bestimmungen der Satzung ihre Gültigkeit.
2) Änderungen der Satzung oder einer Bestimmung bedürfen der Schriftform und sind allen Mitgliedern mitzuteilen.